Gebäudeuntersuchung und Ökologische Baubegleitung

An bestehenden, genutzten wie auch ungenutzten Gebäuden, wie Wohnhäusern, Industrieanlagen, Hallen, Burgmauern, Felsenkellern, Brücken, Tunneln, Scheunen, u.v.a. kann es mit der Zeit zur Besiedlung durch artenschutzrechtlich bedeutsame Tierarten kommen. Dies geschieht - wie im Falle der Fledermäuse - meist weitgehend unbemerkt oder es finden sich bereits deutliche Hinweise auf eine Besiedlung, etwa bei Schwalbennestern, Mauersegler-Einflügen oder Rufen von Schleiereulen auf dem Dachboden.

 

Liegen Verdachtsmomente oder konkrete Hinweise über geschützte Tierarten oder deren ebenfalls geschützte Lebensstätten (Nester, Horste, Fledermausquartiere) für diese Gebäude vor, können Naturschutzbehörden (i.d.R. die Untere Naturschutzbehörde, UNB) basierend auf dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) hinsichtlich dieser Arten gutachterliche Gebäudeuntersuchungen und Berichte in Form artenschutzrechtlicher Beurteilungen (kurz: ASB) oder spezieller artenschutzrechtlicher Prüfungen (kurz: saP) einfordern.

 

Im Rahmen dieser Gutachten wird ermittelt, ob und in welchem Umfang bestimmte Tierarten von geplanten Maßnahmen betroffen sind und es werden gegebenenfalls Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erarbeitet.


Falls erforderlich wird anschließend eine Ökologische Baubegleitung und Beratung des Bauherrn beziehungsweise der bauausführenden Personen oder Firmen durchgeführt.


Generell ist nicht zu empfehlen, den Artenschutz an Gebäuden und die Auflagen der Naturschutzbehörden zu ignorieren. Abgesehen von Ordnungswidrigkeiten bis hin zu Straftatbeständen (bei Vorsatz) würden dadurch erhebliche terminliche und finanzielle Risiken eingegangen, die in der Regel weit über die Investition in ein Artenschutz-Gutachten und die Umsetzung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen hinausgehen.


Stattdessen empfiehlt sich die frühzeitige professionelle Einbindung des Artenschutzes in die Planungsprozesse durch Bauherrn, Architekten und Ingenieure. Schlagzeilen machen scheinbar ausufernde Auflagen des Artenschutzes immer dann, wenn der Artenschutz über weite Strecken der Planung von den Verantwortlichen "vergessen" wurde. Diese Praxis wird jedoch zunehmend von der Rechtsprechung sanktioniert.


Gefälligkeitsgutachten oder leichtfertige Abschichtungen artenschutzrechtlicher Belange scheinbar zugunsten des Bauherrn können zu teuren Bauverzögerungen führen, wenn Untersuchungen erneut durchgeführt werden müssen, der Kartierzeitraum im Kalenderjahr jedoch bereits verstrichen ist.


Im Übrigen lassen sich Natur- und Artenschutzmaßnahmen gerade im gewerblichen Bereich sehr gut einsetzen, um die Verantwortung des Unternehmens zu verdeutlichen und Sympathien bei Kunden wie Mitarbeitern gegenüber dem Unternehmen zu stärken.


In meinen Projekten beobachte ich zunehmend, dass sich Privatpersonen, Gemeinden und Unternehmen gern inspirieren lassen und ganz bewusst über die Artenschutzauflagen hinaus aktiv werden.

Gebäudeuntersuchung auf Fledermausquartiere und Gebäudebrüter: Vorübergehendes Abdecken eines Dachstuhls vor einem Abriss als Zugang zum Innenraum.
Gebäudeuntersuchung auf Fledermausquartiere und Gebäudebrüter: Vorübergehendes Abdecken eines Dachstuhls vor einem Abriss als Zugang zum Innenraum.

Dipl.-Biol.

Marcus Stüben

Umweltgutachten: Artenschutz

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